Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 75 Haftung des Betriebsübernehmers

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen47 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/75#abs-1 (1) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge, vorausgesetzt, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/75#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.

§ 74 § 76