§ 75 Haftung des Betriebsübernehmers
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 47
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Köln, 05.08.2014 – 11 K 654/09
- FG Köln, 02.09.2011 – 4 K 2375/10
- BFH, 07.11.2002 – VII R 11/01Zitiert von 3
- FG Düsseldorf, 10.05.2017 – 2 K 899/15 H
- BFH, 14.05.2013 – VII R 36/12(Haftung des Betriebsübernehmers bei Unpfändbarkeit gemäß § 295 AO, § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)Zitiert von 2
- BFH, 12.01.2011 – XI R 11/08Erwerberhaftung bei Kauf eines Unternehmens durch eine Bruchteilsgemeinschaft - BetriebsübernahmeZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 13.11.2025 – 9 K 11063/24
- VG Braunschweig, 18.04.2024 – 8 B 125/24
- LG Köln, 13.08.2021 – 32 O 486/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/75#abs-1 (1) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge, vorausgesetzt, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/75#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.